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Änderung § 2363 BGB vom 17.08.2015
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§ 2363 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.08.2015 geltenden Fassung | § 2363 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 17.08.2015 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042 |
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(Text alte Fassung) § 2363 Inhalt des Erbscheins für den Vorerben | (Text neue Fassung)§ 2363 Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers |
(1) In dem Erbschein, der einem Vorerben erteilt wird, ist anzugeben, dass eine Nacherbfolge angeordnet ist, unter welchen Voraussetzungen sie eintritt und wer der Nacherbe ist. Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem Eintritt der Nacherbfolge übrig sein wird, oder hat er bestimmt, dass der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt sein soll, so ist auch dies anzugeben. (2) Dem Nacherben steht das in § 2362 Abs. 1 bestimmte Recht zu. | Dem Nacherben sowie dem Testamentsvollstrecker steht das in § 2362 Absatz 1 bestimmte Recht zu. |
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