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Änderung § 2364 BGB vom 17.08.2015
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§ 2364 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.08.2015 geltenden Fassung | § 2364 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 17.08.2015 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042 |
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(Text alte Fassung) § 2364 Angabe des Testamentsvollstreckers im Erbschein, Herausgabeanspruch des Testamentsvollstreckers | (Text neue Fassung)§ 2364 (aufgehoben) |
(1) Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt, so ist die Ernennung in dem Erbschein anzugeben. (2) Dem Testamentsvollstrecker steht das in § 2362 Abs. 1 bestimmte Recht zu. |
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