Änderung § 1297 BGB vom 26.11.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1297 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
§ 1297 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1297 Unklagbarkeit, Nichtigkeit eines Strafversprechens


(Text neue Fassung)

§ 1297 Kein Antrag auf Eingehung der Ehe, Nichtigkeit eines Strafversprechens


vorherige Änderung

(1) Aus einem Verlöbnis kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden.



(1) Aus einem Verlöbnis kann kein Antrag auf Eingehung der Ehe gestellt werden.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig.






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