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Änderung § 1297 BGB vom 26.11.2015
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§ 1297 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung | § 1297 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010 |
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(Text alte Fassung) § 1297 Unklagbarkeit, Nichtigkeit eines Strafversprechens | (Text neue Fassung)§ 1297 Kein Antrag auf Eingehung der Ehe, Nichtigkeit eines Strafversprechens |
(1) Aus einem Verlöbnis kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden. | (1) Aus einem Verlöbnis kann kein Antrag auf Eingehung der Ehe gestellt werden. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig. |
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