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Änderung § 1496 BGB vom 26.11.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1496 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
§ 1496 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1496 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung


(Text alte Fassung)

Die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft tritt in den Fällen des § 1495 mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ein. Sie tritt für alle Abkömmlinge ein, auch wenn die richterliche Entscheidung auf die Klage eines der Abkömmlinge ergangen ist.

(Text neue Fassung)

1 Die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft tritt in den Fällen des § 1495 mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ein. 2 Sie tritt für alle Abkömmlinge ein, auch wenn die richterliche Entscheidung auf den Antrag eines der Abkömmlinge ergangen ist.

(heute geltende Fassung)