Tools:
Update via:
Änderung § 1496 BGB vom 26.11.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1496 BGB, alle Änderungen durch Artikel 18 LPartRBerG am 26. November 2015 und Änderungshistorie des BGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1496 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung | § 1496 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1496 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung | |
(Text alte Fassung) Die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft tritt in den Fällen des § 1495 mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ein. Sie tritt für alle Abkömmlinge ein, auch wenn die richterliche Entscheidung auf die Klage eines der Abkömmlinge ergangen ist. | (Text neue Fassung) 1 Die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft tritt in den Fällen des § 1495 mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ein. 2 Sie tritt für alle Abkömmlinge ein, auch wenn die richterliche Entscheidung auf den Antrag eines der Abkömmlinge ergangen ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6597/al51818-0.htm