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Änderung § 515 BGB vom 21.03.2016
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§ 515 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.03.2016 geltenden Fassung | § 515 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 21.03.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396 |
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(Text alte Fassung) § 515 (neu) | (Text neue Fassung)§ 515 Unentgeltliche Finanzierungshilfen |
§ 514 sowie die §§ 358 bis 360 gelten entsprechend, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. |
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