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Änderung § 655e BGB vom 21.03.2016
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§ 655e BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.03.2016 geltenden Fassung | § 655e BGB n.F. (neue Fassung) in der am 21.03.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396 |
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(Textabschnitt unverändert) § 655e Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer | |
(Text alte Fassung) (1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. (2) Existenzgründer im Sinne des § 512 stehen Verbrauchern in diesem Untertitel gleich. | (Text neue Fassung) (1) 1 Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. 2 Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. (2) Existenzgründer im Sinne des § 513 stehen Verbrauchern in diesem Untertitel gleich. |
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