Tools:
Update via:
Änderung § 1606 BGB vom 22.07.2017
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 KEheBekG am 22. Juli 2017 und Änderungshistorie des BGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1606 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung | § 1606 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2429 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger | |
(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig. (2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. 2 Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes. | (Text neue Fassung) (3) 1 Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. 2 Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6597/al62882-0.htm