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Änderung § 1492 BGB vom 22.07.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1492 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung
§ 1492 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2429
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1492 Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten


(1) 1 Der überlebende Ehegatte kann die fortgesetzte Gütergemeinschaft jederzeit aufheben. 2 Die Aufhebung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem für den Nachlass des verstorbenen Ehegatten zuständigen Gericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. 3 Das Nachlassgericht soll die Erklärung den anteilsberechtigten Abkömmlingen und, wenn der überlebende Ehegatte gesetzlicher Vertreter eines der Abkömmlinge ist, dem Familiengericht, wenn eine Betreuung besteht, dem Betreuungsgericht mitteilen.

(2) 1 Die Aufhebung kann auch durch Vertrag zwischen dem überlebenden Ehegatten und den anteilsberechtigten Abkömmlingen erfolgen. 2 Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Steht der überlebende Ehegatte unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so ist zu der Aufhebung die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich. 2 Bei einer Aufhebung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.

(Text neue Fassung)

(3) Bei einer Aufhebung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.

(heute geltende Fassung)