Tools:
Update via:
Änderung § 1516 BGB vom 22.07.2017
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 KEheBekG am 22. Juli 2017 und Änderungshistorie des BGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 1516 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung | § 1516 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2429 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1516 Zustimmung des anderen Ehegatten | |
(1) Zur Wirksamkeit der in den §§ 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen eines Ehegatten ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Zustimmung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. 2 Ist der Ehegatte in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich. 3 Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung. 4 Die Zustimmung ist unwiderruflich. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Zustimmung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. 2 Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung. 3 Die Zustimmung ist unwiderruflich. |
(3) Die Ehegatten können die in den §§ 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen auch in einem gemeinschaftlichen Testament treffen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6597/al62901-0.htm