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Änderung § 1598 BGB vom 29.07.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1598 BGB, alle Änderungen durch Artikel 4 AusrPflDVG am 29. Juli 2017 und Änderungshistorie des BGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 1598 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung | § 1598 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2780 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1598 Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf | |
(Text alte Fassung) (1) Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen nach § 1594 Absatz 2 bis 4 und der §§ 1595 bis 1597 nicht genügen. 2 Anerkennung und Zustimmung sind auch im Fall des § 1597a Absatz 3 und im Fall des § 1597a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 unwirksam. |
(2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fünf Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt. |
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