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Änderung § 1353 BGB vom 01.10.2017
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§ 1353 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2017 geltenden Fassung | § 1353 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2787 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. 2 Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. 2 Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung. |
(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist. |
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