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Änderung § 218 BGB vom 01.01.2018
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§ 218 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 218 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.04.2017 BGBl. I S. 969 |
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(Textabschnitt unverändert) § 218 Unwirksamkeit des Rücktritts | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. 2 Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3, § 439 Abs. 3 oder § 635 Abs. 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. 3 § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. 2 Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. 3 § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. |
(2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. |
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