Tools:
Update via:
Änderung § 440 BGB vom 01.01.2018
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BauVRRG am 1. Januar 2018 und Änderungshistorie des BGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 440 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 440 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.04.2017 BGBl. I S. 969 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz | |
(Text alte Fassung) 1 Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. 2 Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. | (Text neue Fassung) 1 Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. 2 Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6597/al65116-0.htm