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Änderung § 647a BGB vom 01.01.2018

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§ 647a BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 647a BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.04.2017 BGBl. I S. 969

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§ 647a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 647a Sicherungshypothek des Inhabers einer Schiffswerft


vorherige Änderung

 


1 Der Inhaber einer Schiffswerft kann für seine Forderungen aus dem Bau oder der Ausbesserung eines Schiffes die Einräumung einer Schiffshypothek an dem Schiffsbauwerk oder dem Schiff des Bestellers verlangen. 2 Ist das Werk noch nicht vollendet, so kann er die Einräumung der Schiffshypothek für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. 3 § 647 findet keine Anwendung.