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Änderung § 648 BGB vom 01.01.2018
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§ 648 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 648 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.04.2017 BGBl. I S. 969 |
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(Text alte Fassung) § 648 Sicherungshypothek des Bauunternehmers | (Text neue Fassung)§ 648 (aufgehoben) |
(1) 1 Der Unternehmer eines Bauwerks oder eines einzelnen Teiles eines Bauwerks kann für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen. 2 Ist das Werk noch nicht vollendet, so kann er die Einräumung der Sicherungshypothek für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. (2) 1 Der Inhaber einer Schiffswerft kann für seine Forderungen aus dem Bau oder der Ausbesserung eines Schiffes die Einräumung einer Schiffshypothek an dem Schiffsbauwerk oder dem Schiff des Bestellers verlangen; Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß. 2 § 647 findet keine Anwendung. |
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