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Änderung § 650k BGB vom 01.01.2018
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§ 650k BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 650k BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.04.2017 BGBl. I S. 969 |
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(Text alte Fassung) § 650k (neu) | (Text neue Fassung)§ 650k Inhalt des Vertrags |
(1) Die Angaben der vorvertraglich zur Verfügung gestellten Baubeschreibung in Bezug auf die Bauausführung werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. (2) 1 Soweit die Baubeschreibung unvollständig oder unklar ist, ist der Vertrag unter Berücksichtigung sämtlicher vertragsbegleitender Umstände, insbesondere des Komfort- und Qualitätsstandards nach der übrigen Leistungsbeschreibung, auszulegen. 2 Zweifel bei der Auslegung des Vertrags bezüglich der vom Unternehmer geschuldeten Leistung gehen zu dessen Lasten. (3) 1 Der Bauvertrag muss verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks oder, wenn dieser Zeitpunkt zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bauvertrags nicht angegeben werden kann, zur Dauer der Bauausführung enthalten. 2 Enthält der Vertrag diese Angaben nicht, werden die vorvertraglich in der Baubeschreibung übermittelten Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks oder zur Dauer der Bauausführung Inhalt des Vertrags. |
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