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Änderung § 650o BGB vom 01.01.2018

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§ 650o BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 650o BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.04.2017 BGBl. I S. 969

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§ 650o (neu)


(Text neue Fassung)

§ 650o Abweichende Vereinbarungen


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1 Von § 640 Absatz 2 Satz 2, den §§ 650i bis 650l und 650n kann nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. 2 Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.