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Änderung § 650s BGB vom 01.01.2018
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§ 650s BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 650s BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.04.2017 BGBl. I S. 969 |
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(Text alte Fassung) § 650s (neu) | (Text neue Fassung)§ 650s Teilabnahme |
Der Unternehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen. |
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