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Änderung § 650v BGB vom 01.01.2018

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§ 650v BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 650v BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.04.2017 BGBl. I S. 969
 

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§ 650v (neu)


(Text neue Fassung)

§ 650v Abschlagszahlungen


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Der Unternehmer kann von dem Besteller Abschlagszahlungen nur verlangen, soweit sie gemäß einer Verordnung auf Grund von Artikel 244 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vereinbart sind.