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Änderung § 675h BGB vom 13.01.2018
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§ 675h BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.01.2018 geltenden Fassung | § 675h BGB n.F. (neue Fassung) in der am 13.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446 |
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(Textabschnitt unverändert) § 675h Ordentliche Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags | |
(1) 1 Der Zahlungsdienstnutzer kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag, auch wenn dieser für einen bestimmten Zeitraum geschlossen ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern nicht eine Kündigungsfrist vereinbart wurde. 2 Die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam. (2) 1 Der Zahlungsdienstleister kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag nur kündigen, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und das Kündigungsrecht vereinbart wurde. 2 Die Kündigungsfrist darf zwei Monate nicht unterschreiten. 3 Die Kündigung ist in der in Artikel 248 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen Form zu erklären. (3) 1 Im Fall der Kündigung sind regelmäßig erhobene Entgelte nur anteilig bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags zu entrichten. 2 Im Voraus gezahlte Entgelte, die auf die Zeit nach Beendigung des Vertrags fallen, sind anteilig zu erstatten. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (4) Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer für die Kündigung des Zahlungsdiensterahmenvertrags kein Entgelt vereinbaren. |
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