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Änderung § 651o BGB vom 01.07.2018
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§ 651o BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2018 geltenden Fassung | § 651o BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2394 |
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(Text alte Fassung) § 651o (neu) | (Text neue Fassung)§ 651o Mängelanzeige durch den Reisenden |
(1) Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. (2) Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Absatz 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende nicht berechtigt, 1. die in § 651m bestimmten Rechte geltend zu machen oder 2. nach § 651n Schadensersatz zu verlangen. |
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