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Änderung § 651y BGB vom 01.07.2018
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§ 651y BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2018 geltenden Fassung | § 651y BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2394 |
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(Text alte Fassung) § 651y (neu) | (Text neue Fassung)§ 651y Abweichende Vereinbarungen |
1 Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden. 2 Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. |
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