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Änderung § 1362 BGB vom 22.12.2018
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§ 1362 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.12.2018 geltenden Fassung | § 1362 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 22.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1362 Eigentumsvermutung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Zugunsten der Gläubiger des Mannes und der Gläubiger der Frau wird vermutet, dass die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. 2 Diese Vermutung gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben und sich die Sachen im Besitz des Ehegatten befinden, der nicht Schuldner ist. 3 Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, stehen den beweglichen Sachen gleich. | (Text neue Fassung) (1) 1 Zugunsten der Gläubiger eines der Ehegatten wird vermutet, dass die im Besitz eines oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. 2 Diese Vermutung gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben und sich die Sachen im Besitz des Ehegatten befinden, der nicht Schuldner ist. 3 Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, stehen den beweglichen Sachen gleich. |
(2) Für die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander und zu den Gläubigern vermutet, dass sie dem Ehegatten gehören, für dessen Gebrauch sie bestimmt sind. |
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