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Änderung § 1416 BGB vom 22.12.2018
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§ 1416 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.12.2018 geltenden Fassung | § 1416 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 22.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1416 Gesamtgut | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). 2 Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das der Mann oder die Frau während der Gütergemeinschaft erwirbt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). 2 Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das einer der Ehegatten während der Gütergemeinschaft erwirbt. |
(2) Die einzelnen Gegenstände werden gemeinschaftlich; sie brauchen nicht durch Rechtsgeschäft übertragen zu werden. (3) 1 Wird ein Recht gemeinschaftlich, das im Grundbuch eingetragen ist oder in das Grundbuch eingetragen werden kann, so kann jeder Ehegatte von dem anderen verlangen, dass er zur Berichtigung des Grundbuchs mitwirke. 2 Entsprechendes gilt, wenn ein Recht gemeinschaftlich wird, das im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister eingetragen ist. |
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