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Änderung § 2279 BGB vom 22.12.2018
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§ 2279 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.12.2018 geltenden Fassung | § 2279 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 22.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2279 Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen; Anwendung von § 2077 | |
(1) Auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen finden die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Vorschrift des § 2077 gilt für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten (auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes) auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist. | (Text neue Fassung) (2) Die Vorschrift des § 2077 gilt für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist. |
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