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Änderung § 928 BGB vom 25.04.2006
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§ 928 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung | § 928 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 123 G v 19.04.2006 BGBl. I 866 |
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(Textabschnitt unverändert) § 928 Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus | |
(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Bundesstaats zu, in dessen Gebiet das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt. | (Text neue Fassung) (2) 1 Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. 2 Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt. |
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