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Änderung § 1754 BGB vom 26.03.2019
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§ 1754 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.03.2019 geltenden Fassung | § 1754 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 26.03.2019 geltenden Fassung durch B. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 737 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1754 Wirkung der Annahme | |
(Text alte Fassung) (1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten. (2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden. | (Text neue Fassung) (1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten. *) (2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden. *) |
(3) Die elterliche Sorge steht in den Fällen des Absatzes 1 den Ehegatten gemeinsam, in den Fällen des Absatzes 2 dem Annehmenden zu. | |
--- *) Anm. d. Red.: siehe Entscheidung und Maßgabe des BVerfG in B. v. 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 737) | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6597/al70552-0.htm