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Änderung § 1766a BGB vom 31.03.2020
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§ 1766a BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.03.2020 geltenden Fassung | § 1766a BGB n.F. (neue Fassung) in der am 31.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 541 |
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(Text alte Fassung) § 1766a (neu) | (Text neue Fassung)§ 1766a Annahme von Kindern des nichtehelichen Partners |
(1) Für zwei Personen, die in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben, gelten die Vorschriften dieses Untertitels über die Annahme eines Kindes des anderen Ehegatten entsprechend. (2) 1 Eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn die Personen 1. seit mindestens vier Jahren oder 2. als Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes mit diesem eheähnlich zusammenleben. 2 Sie liegt in der Regel nicht vor, wenn ein Partner mit einem Dritten verheiratet ist. (3) 1 Ist der Annehmende mit einem Dritten verheiratet, so kann er das Kind seines Partners nur allein annehmen. 2 Die Einwilligung des Dritten in die Annahme ist erforderlich. 3 § 1749 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 gilt entsprechend. |
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