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Synopse aller Änderungen des BGB am 30.11.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. November 2007 durch Artikel 20 des 2. BMJBBG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BGB.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.11.2007 geltenden Fassung
BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 30.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 50 Bekanntmachung


(Text neue Fassung)

§ 50 Bekanntmachung des Vereins in Liquidation


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Die Bekanntmachung erfolgt durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt, in Ermangelung eines solchen durch dasjenige Blatt, welches für Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hatte. Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf des zweiten Tages nach der Einrückung oder der ersten Einrückung als bewirkt.



(1) 1 Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. 2 In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. 3 Die Bekanntmachung erfolgt durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt. 4 Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf des zweiten Tages nach der Einrückung oder der ersten Einrückung als bewirkt.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 50a (neu)




§ 50a Bekanntmachungsblatt


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Hat ein Verein in der Satzung kein Blatt für Bekanntmachungen bestimmt oder hat das bestimmte Bekanntmachungsblatt sein Erscheinen eingestellt, sind Bekanntmachungen des Vereins in dem Blatt zu veröffentlichen, welches für Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.

§ 53 Schadensersatzpflicht der Liquidatoren


vorherige Änderung

Liquidatoren, welche die ihnen nach dem § 42 Abs. 2 und den §§ 50 bis 52 obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der Gläubiger Vermögen den Anfallberechtigten ausantworten, sind, wenn ihnen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.



Liquidatoren, welche die ihnen nach dem § 42 Abs. 2 und den §§ 50, 51 und 52 obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der Gläubiger Vermögen den Anfallberechtigten ausantworten, sind, wenn ihnen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.


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