Zitat in folgenden NormenEinführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Anhang 1 VerbrKredRLUG zu Artikel 2 Nr. 7 ... 2 EGBGB"; c) bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e Abs. 1 Satz 1 BGB): „, jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß ... 1 Satz 1 BGB): „, jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB"; d) bei einem ... 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB"). Einsetzen: ... 2 EGBGB"; c) bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e Abs. 1 Satz 1 BGB): „und auch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß ... 1 Satz 1 BGB): „und auch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB"; d) bei einem ... 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB"). Einsetzen: ...
Anhang 3 VerbrKredRLUG zu Artikel 10 Nr. 4 ... „30". Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist vor dem Punkt am Satzende Folgendes ... „, jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246 § 3 des ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung
V. v. 04.03.2008 BGBl. I S. 292
Artikel 1 3. BGB-InfoVÄndV ... c) bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e Abs. 1 Satz 1 BGB): „, jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß ... 1 Satz 1 BGB): „, jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV"; d) bei einem Kauf auf ... Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV"). Einsetzen: ... c) bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e Abs. 1 Satz 1 BGB): „und auch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß ... 1 Satz 1 BGB): „und auch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV"; d) bei einem Kauf auf ... Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV"). Einsetzen: ...
Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3483
Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge
G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1600, 1942
Artikel 1 FernAbsÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... folgt gefasst: „Bei Ratenlieferungsverträgen gelten Absatz 2 und § 312e Absatz 1 entsprechend." b) Absatz 6 wird aufgehoben. 2. Nach § ... b) Absatz 6 wird aufgehoben. 2. Nach § 312d werden die folgenden §§ 312e und 312f eingefügt: „§ 312e Wertersatz bei Fernabsatzverträgen ... 312d werden die folgenden §§ 312e und 312f eingefügt: „§ 312e Wertersatz bei Fernabsatzverträgen (1) Bei Fernabsatzverträgen über die ... zum Gegenstand hat. § 357 gilt für den hinzugefügten Vertrag entsprechend; § 312e gilt entsprechend, wenn für den hinzugefügten Vertrag ein Widerrufsrecht ... gemäß § 312d besteht oder bestand." 3. Die bisherigen §§ 312e bis 312g werden die §§ 312g bis 312i. 4. § 357 Absatz 3 wird wie folgt ... „§ 357 gilt für den verbundenen Vertrag entsprechend; § 312e gilt entsprechend, wenn für den verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht gemäß ...
Artikel 3 FernAbsÄndG Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes ... wie folgt geändert: 1. In § 8 Absatz 4 werden die Wörter „§ 312e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter „§ 312g ... 2. In der Anlage werden im Gestaltungshinweis 2 jeweils die Wörter „§ 312e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter „§ 312g ...
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642
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