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Synopse aller Änderungen des BGB am 01.01.2023
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2023 durch Artikel 6 des KJSG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BGB.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1444 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1795 Gegenstand der Personensorge; Genehmigungspflichten | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Personensorge umfasst insbesondere die Bestimmung des Aufenthalts sowie die Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Mündels unter Berücksichtigung seiner Rechte aus § 1788. 2 Der Vormund ist auch dann für die Personensorge verantwortlich und hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten, wenn er den Mündel nicht in seinem Haushalt pflegt und erzieht. 3 Die §§ 1631a bis 1632 gelten entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Personensorge umfasst insbesondere die Bestimmung des Aufenthalts sowie die Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Mündels unter Berücksichtigung seiner Rechte aus § 1788. 2 Der Vormund ist auch dann für die Personensorge verantwortlich und hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten, wenn er den Mündel nicht in seinem Haushalt pflegt und erzieht. 3 Die §§ 1631a bis 1632 Absatz 4 Satz 1 gelten entsprechend. |
(2) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts 1. zu einem Ausbildungsvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird, 2. zu einem auf die Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gerichteten Vertrag, wenn der Mündel zu persönlichen Leistungen für längere Zeit als ein Jahr verpflichtet werden soll und 3. zum Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Mündels ins Ausland. (3) Das Familiengericht erteilt die Genehmigung nach Absatz 2, wenn das Rechtsgeschäft oder der Aufenthaltswechsel unter Berücksichtigung der Rechte des Mündels aus § 1788 dem Wohl des Mündels nicht widerspricht. (4) 1 Für die Erteilung der Genehmigung gelten die §§ 1855 bis 1856 Absatz 2 sowie die §§ 1857 und 1858 entsprechend. 2 Ist der Mündel volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts. |
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