Zitat in folgenden NormenEinführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz für faire Verbraucherverträge
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3433
Artikel 1 VeVeÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... 4. In § 312 Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „ § 312l " durch die Angabe „§ 312m" ersetzt. 5. Nach § 312j wird ... bleibt hiervon unberührt." 6. Die bisherigen §§ 312k und 312l werden die §§ 312l und 312m. ... hiervon unberührt." 6. Die bisherigen §§ 312k und 312l werden die §§ 312l und 312m. ...
Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3483
Artikel 1 BGBEGuaÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... a) Absatz 2 Nummer 5 wird aufgehoben. b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „ § 312k " durch die Angabe „§ 312l" ersetzt. c) Folgender Absatz 8 wird ... 1 Nummer 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15" ersetzt. 6. Nach § 312j wird folgender § 312k eingefügt: „§ 312k Allgemeine Informationspflichten für Betreiber ... 6. Nach § 312j wird folgender § 312k eingefügt: „ § 312k Allgemeine Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen (1) ... für Verbraucher zur Verfügung stellt." 7. Der bisherige § 312k wird § 312l. 8. § 356 Absatz 4 und 5 wird wie folgt gefasst: ...
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