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Synopse aller Änderungen des BGB am 01.08.2023
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2023 durch Artikel 4 des DiRUG II geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BGB.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2023 geltenden Fassung | BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2023 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1146 |
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(Textabschnitt unverändert) § 77 Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen | |
(Text alte Fassung) 1 Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. 2 Die Erklärung kann in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. 2 Die Erklärung kann in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden. (2) Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig. |
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Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6597/v288426-2023-08-01.htm