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Zitierungen von § 707a BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 707a BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 1 MoPeG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... der Gesellschaft, ist die Anmeldung von der Gesellschaft zu bewirken. § 707a Inhalt und Wirkungen der Eintragung im Gesellschaftsregister (1) Die Eintragung im ...