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Zitierungen von § 712a BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 712a BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 1 MoPeG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... zuwachsenden Anteils und in dem Verhältnis ihrer bisherigen Anteile. § 712a Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters (1) Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, ...
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