Zitierungen von § 728a BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 728a BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 710 BGB Mehrbelastungsverbot (vom 01.01.2024)
... Beitrags kann ein Gesellschafter nicht ohne seine Zustimmung verpflichtet werden. Die §§ 728a und 737 bleiben ...
§ 712a BGB Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters (vom 01.01.2024)
... des vorletzten Gesellschafters sind anlässlich seines Ausscheidens die §§ 728 bis 728b entsprechend ...
§ 740c BGB Ausscheiden eines Gesellschafters (vom 01.01.2024)
...  (2) Auf das Ausscheiden eines Gesellschafters sind die §§ 727, 728 und 728a entsprechend ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 1 MoPeG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... seines Beitrags kann ein Gesellschafter nicht ohne seine Zustimmung verpflichtet werden. Die §§ 728a und 737 bleiben unberührt. § 711 Übertragung und Übergang ... des vorletzten Gesellschafters sind anlässlich seines Ausscheidens die §§ 728 bis 728b entsprechend anzuwenden. § 713 Gesellschaftsvermögen ... ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln. § 728a Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag Reicht der Wert des ... (2) Auf das Ausscheiden eines Gesellschafters sind die §§ 727, 728 und 728a entsprechend anzuwenden." 4. § 899a wird ...


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