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Zitierungen von § 728a BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 728a BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 710 BGB Mehrbelastungsverbot (vom 01.01.2024)
... Beitrags kann ein Gesellschafter nicht ohne seine Zustimmung verpflichtet werden. Die §§ 728a und 737 bleiben ...
§ 712a BGB Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters (vom 01.01.2024)
... des vorletzten Gesellschafters sind anlässlich seines Ausscheidens die §§ 728 bis 728b entsprechend ...
§ 740c BGB Ausscheiden eines Gesellschafters (vom 01.01.2024)
... (2) Auf das Ausscheiden eines Gesellschafters sind die §§ 727, 728 und 728a entsprechend ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 1 MoPeG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... seines Beitrags kann ein Gesellschafter nicht ohne seine Zustimmung verpflichtet werden. Die §§ 728a und 737 bleiben unberührt. § 711 Übertragung und Übergang ... des vorletzten Gesellschafters sind anlässlich seines Ausscheidens die §§ 728 bis 728b entsprechend anzuwenden. § 713 Gesellschaftsvermögen ... ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln. § 728a Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag Reicht der Wert des ... (2) Auf das Ausscheiden eines Gesellschafters sind die §§ 727, 728 und 728a entsprechend anzuwenden." 4. § 899a wird ...
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