interne Verweise
Zitat in folgenden NormenEinführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
neugefasst durch B. v. 04.12.2000 BGBl. I S. 1670; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3483
§ 4 FernUSG Widerrufsrecht des Teilnehmers (vom 28.05.2022) ... Teilnehmer ein Widerrufsrecht nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Die §§ 356 , 357 und 357a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Für ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3483
Artikel 1 BGBEGuaÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... stellt." 7. Der bisherige § 312k wird § 312l. 8. § 356 Absatz 4 und 5 wird wie folgt gefasst: „(4) Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen ... 357 Absatz 9" durch die Angabe „§ 357a Absatz 3" und die Wörter „ § 356 Absatz 5 zweiter und dritter Halbsatz" durch die Wörter „§ 356 Absatz 5 Nummer 2" ... „§ 356 Absatz 5 zweiter und dritter Halbsatz" durch die Wörter „ § 356 Absatz 5 Nummer 2" ersetzt. c) In Satz 3 werden die Wörter „ist neben § ...
Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts
G. v. 24.07.2010 BGBl. I S. 977
Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1146
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Artikel 1 VerbrKredRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... Gesetzbuche nicht ordnungsgemäß erfüllt hat." 8. § 356 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ... Gesetzbuche in Textform verwendet wird. Die dem Verbraucher gemäß § 356 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 355 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilende Rückgabebelehrung ...
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642
Artikel 1 VerbrRRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... die Wörter „Widerrufs- oder Rückgabefrist nach § 355 Abs. 1 bis 3 und § 356 " durch die Wörter „Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2" ersetzt. ... Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren. § 356 Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und ... Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat. (2) § 356 Absatz 1 gilt entsprechend. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 ... hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 9 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 zweiter und dritter Halbsatz Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten ...
Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
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