interne Verweise§ 655d BGB Nebenentgelte (vom 21.03.2016) ... eines Verbraucherdarlehensvertrags zusammenhängen, außer der Vergütung nach § 655c Satz 1 sowie eines gegebenenfalls vereinbarten Entgelts für Beratungsleistungen ein Entgelt ...
Zitat in folgenden NormenUnterlassungsklagengesetz (UKlaG)
neugefasst durch B. v. 27.08.2002 BGBl. I S. 3422, 4346; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Artikel 1 WohnImmoKredRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... die Wörter „sowie § 13b Absatz 1 und 3" eingefügt. 42. § 655c Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Verbraucher ist zur Zahlung der ... ist." 43. In § 655d Satz 1 werden nach den Wörtern „nach § 655c Satz 1" die Wörter „sowie eines gegebenenfalls vereinbarten Entgelts für ...
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