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Zitierungen von § 720 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 720 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 1 MoPeG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... späteren Zeitpunkt entstehen soll, ist Dritten gegenüber unwirksam. § 720 Vertretung der Gesellschaft (1) Zur Vertretung der Gesellschaft sind alle ...
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