interne Verweise§ 1617c BGB Name bei Namensänderung der Eltern (vom 26.11.2015) ... Kindes geworden ist, ändert oder 2. wenn sich in den Fällen der §§ 1617 , 1617a und 1617b der Familienname eines Elternteils, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, ...
§ 1757 BGB Name des Kindes (vom 22.07.2017) ... des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht; § 1617 Abs. 1 gilt entsprechend. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die ...
Zitat in folgenden NormenEinführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts
G. v. 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 185
Artikel 1 EheGebNamRÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... Widerrufs ist eine erneute Erklärung nach Absatz 1 nicht zulässig." 2. § 1617 wird wie folgt gefasst: „§ 1617 Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und ... 1 nicht zulässig." 2. § 1617 wird wie folgt gefasst: „ § 1617 Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge (1) Führen die Eltern ... Elternteils oder einen aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen erteilen. § 1617 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Erteilung des Namens nach den Absätzen 2 und 3 ... 2 wird aufgehoben. cc) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst: „ § 1617 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 1617c Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend." b) Absatz 2 wird wie ... Kind zur Zeit der Erklärung geführten Geburtsnamen gebildeten Doppelnamen. § 1617 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, bedarf ... geführten Geburtsnamen gebildeten Doppelnamen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 gilt § 1617 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 2 entsprechend. (2) Die Einbenennung bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, ... friesischer Tradition (1) Abweichend von § 1616 und ergänzend zu den in den §§ 1617 bis 1617b genannten Möglichkeiten kann zum Geburtsnamen eines minderjährigen Kindes, das ... der sich aus einem Namen nach Nummer 1 und dem Familiennamen eines Elternteils zusammensetzt; § 1617 Absatz 2 Nummer 2 gilt entsprechend. (2) Im Fall des § 1616 können die gemeinsam ... Tradition (1) Abweichend von § 1616 und ergänzend zu den in den §§ 1617 bis 1617b genannten Möglichkeiten kann zum Geburtsnamen eines minderjährigen Kindes, das ... 2. dem Familiennamen eines Elternteils an zweiter Stelle des Doppelnamens. § 1617 Absatz 2 Nummer 2 gilt entsprechend. (2) Im Fall des § 1616 können die gemeinsam ... oder anfügt. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt § 1617 Absatz 2 Nummer 1 entsprechend, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt § 1617 Absatz 1 Satz ... 1617 Absatz 2 Nummer 1 entsprechend, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt § 1617 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 2 entsprechend. Die Neubestimmung bedarf der Einwilligung desjenigen Elternteils, dessen Name zum ... und dem Familiennamen des Annehmenden gebildeten Doppelnamen zum Geburtsnamen zu bestimmen; § 1617 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 2 gilt entsprechend. § 1757 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden. ...
Artikel 2 EheGebNamRÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ... ohne Ehenamen kann durch Wahl eines aus den Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamens nach § 1617 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs , auch in Verbindung mit den §§ 1617a und 1617b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, neu ... Gesetzbuchs neu bestimmt werden. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (5) § 1617 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt für nach dem 30. April 2025 geborene Kinder mit der Maßgabe, dass für sie ... Namen und dem Familiennamen der annehmenden Person einen Doppelnamen zum Geburtsnamen bestimmen; § 1617 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Die Erklärung ist gegenüber dem Standesamt abzugeben; sie muss ...
Artikel 5 EheGebNamRÄndG Folgeänderungen ... durch die Wörter „worden und lehnt zumindest ein Elternteil den sich nach § 1617 Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Geburtsnamen des Kindes durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ab," ...
Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188
Zitate in aufgehobenen TitelnGesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
G. v. 17.05.1898 RGBl. S. 189; aufgehoben durch Artikel 112 Abs. 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
§ 46a FGG ... einer Entscheidung, durch die einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach § 1617 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs übertragen wird, soll das Familiengericht beide ...
Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
§ 67 PStGAV ... Beglaubigung der Erklärung der Eltern zur Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes nach § 1617 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 2. das Ehefähigkeitszeugnis ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6597/v93331.htm