interne Verweise
Zitat in folgenden NormenGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 168b FamFG Bestellungsurkunde (vom 01.01.2023) ... 1. die Bezeichnung des Mündels und des Vormunds; 2. in den Fällen des § 1776 oder § 1777 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung der dem Pfleger ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 1 VBRRefG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... hat." 19. In § 1713 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „nach § 1776 berufenen Vormund" durch die Wörter „ehrenamtlichen Vormund, sowie von einer ... vor, jeweils einen Vormund für einzelne Geschwister zu bestellen. § 1776 Zusätzlicher Pfleger (1) Das Familiengericht kann bei Bestellung eines ... ist die Zustimmung des Vormunds und der Pflegeperson erforderlich. (4) § 1776 Absatz 2 gilt entsprechend. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft für ... Pflegschaft für Minderjährige entsprechend. Neben einem Pfleger nach § 1809 oder § 1776 kann die Pflegeperson nicht zum Pfleger bestellt werden. Unterkapitel 2 ... Vorrang. Von ihrer Eignung ist auch dann auszugehen, wenn ein zusätzlicher Pfleger nach § 1776 bestellt wird. § 1780 Berücksichtigung der beruflichen Belastung des ... Zusammenarbeit im Interesse des Mündels zu dessen Wohl verpflichtet. (3) Der nach § 1776 bestellte Pfleger hat bei seinen Entscheidungen die Auffassung des Vormunds einzubeziehen. ... Sorgeangelegenheiten, die Geschwister gemeinsam betreffen, 3. dem Vormund und dem nach § 1776 oder § 1777 bestellten Pfleger. (2) Antragsberechtigt sind der Vormund, der ...
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