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Zitierungen von § 2046 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2046 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2204 BGB Auseinandersetzung unter Miterben (vom 01.01.2010)
... Erben vorhanden sind, die Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2057a zu bewirken. (2) Der Testamentsvollstrecker hat die Erben über den ...
 
Zitat in folgenden Normen

Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG)
G. v. 28.07.1961 BGBl. I S. 1091, 1652, 2000; zuletzt geändert durch Artikel 108 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
§ 16 GrdstVG
... dem Gläubiger für sie allein haftet. Trifft es eine solche Festsetzung, so ist § 2046 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf diese Verbindlichkeit nicht anzuwenden. (3) Das ...
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