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Zitierungen von § 2346 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2346 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1851 BGB Genehmigung für erbrechtliche Rechtsgeschäfte (vom 01.01.2023)
... Abschluss oder zur Aufhebung eines Erb- oder Pflichtteilsverzichtsvertrags gemäß den §§ 2346 , 2351 sowie zum Abschluss eines Zuwendungsverzichtsvertrags gemäß § ...
§ 2347 BGB Persönliche Anforderungen, Vertretung (vom 01.01.2023)
... Erblasser kann den Vertrag nach § 2346 nur persönlich schließen; ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, ...
Zitat in folgenden Normen
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
neugefasst durch B. v. 27.02.1997 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 7 ErbStG Schenkungen unter Lebenden (vom 28.03.2024)
... Gesetzbuchs) erfährt; 5. was als Abfindung für einen Erbverzicht ( §§ 2346 und 2352 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gewährt wird; 6. (aufgehoben) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 1 VBRRefG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... Abschluss oder zur Aufhebung eines Erb- oder Pflichtteilsverzichtsvertrags gemäß den §§ 2346 , 2351 sowie zum Abschluss eines Zuwendungsverzichtsvertrags gemäß § 2352. ... 2347 Persönliche Anforderungen, Vertretung Der Erblasser kann den Vertrag nach § 2346 nur persönlich schließen; ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, ... Vertreter geschlossen werden. § 2348 Form Der Vertrag nach § 2346 bedarf der notariellen Beurkundung." 29. In § 2351 wird die Angabe ...
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