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Änderung § 56 BZRG vom 09.12.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 56 BZRG, alle Änderungen durch Artikel 1 BZRGuaStGBÄndG am 9. Dezember 2022 und Änderungshistorie des BZRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 56 BZRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.12.2022 geltenden Fassung | § 56 BZRG n.F. (neue Fassung) in der am 09.12.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2146 |
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(Textabschnitt unverändert) § 56 Behandlung von Eintragungen | |
(1) 1 Eintragungen nach § 54 werden bei der Anwendung dieses Gesetzes wie Eintragungen von Verurteilungen durch deutsche Gerichte im Geltungsbereich dieses Gesetzes behandelt. 2 Hierbei steht eine Rechtsfolge der im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Rechtsfolge gleich, der sie am meisten entspricht; Nebenstrafen und Nebenfolgen haben für die Anwendung dieses Gesetzes keine Rechtswirkung. | |
(Text alte Fassung) (2) Für die Nichtaufnahme einer nach § 54 eingetragenen Verurteilung in das Führungszeugnis und für die Tilgung der Eintragung bedarf es nicht der Erledigung der Vollstreckung. | (Text neue Fassung) (2) 1 Für die Nichtaufnahme einer nach § 54 eingetragenen Verurteilung in das Führungszeugnis und für die Tilgung der Eintragung bedarf es nicht der Erledigung der Vollstreckung. 2 Satz 1 gilt nicht, soweit die Verurteilung im Geltungsbereich dieses Gesetzes vollstreckt wird. |
(3) Die §§ 39 und 49 gelten entsprechend. |
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