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Änderung § 1 BZRG vom 27.04.2012

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§ 1 BZRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.04.2012 geltenden Fassung
§ 1 BZRG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2146
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Bundeszentralregister


(Text alte Fassung)

(1) Für den Geltungsbereich dieses Gesetzes führt das Bundesamt für Justiz ein zentrales Register (Bundeszentralregister).

(2) Die näheren Bestimmungen trifft das Bundesministerium der Justiz. Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.

(Text neue Fassung)

(1) Für den Geltungsbereich dieses Gesetzes führt das Bundesamt für Justiz ein Zentralregister und ein Erziehungsregister (Bundeszentralregister).

(2) 1 Die näheren Bestimmungen trifft das Bundesministerium der Justiz. 2 Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.

(heute geltende Fassung) 

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