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Änderung § 63 BZRG vom 01.01.2007

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§ 63 BZRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 63 BZRG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2732
(Textabschnitt unverändert)

§ 63 Entfernung von Eintragungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Eintragungen im Erziehungsregister werden entfernt, sobald der Betroffene das 24. Lebensjahr vollendet hat.

(Text neue Fassung)

(1) Eintragungen im Erziehungsregister werden entfernt, sobald die betroffene Person das 24. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die Entfernung unterbleibt, solange im Zentralregister eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung eingetragen ist.

vorherige Änderung

(3) Der Generalbundesanwalt kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, daß Eintragungen vorzeitig entfernt werden, wenn die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse einer solchen Anordnung nicht entgegensteht. § 49 Abs. 3 ist anzuwenden.



(3) 1 Die Registerbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, daß Eintragungen vorzeitig entfernt werden, wenn die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse einer solchen Anordnung nicht entgegensteht. 2 § 49 Abs. 3 ist anzuwenden.

(4) Die §§ 51, 52 gelten entsprechend.