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Änderung § 20a BZRG vom 29.07.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 20a BZRG, alle Änderungen durch Artikel 1 SBGGEG am 29. Juli 2017 und Änderungshistorie des BZRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 20a BZRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung | § 20a BZRG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206 |
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(Text alte Fassung) § 20a Namensänderung | (Text neue Fassung)§ 20a Änderung von Personendaten |
(1) 1 Die Meldebehörden haben der Registerbehörde bei Änderung des Geburtsnamens, Familiennamens, Vornamens oder Geburtsdatums einer Person für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Zwecke neben dem bisherigen Namen folgende weitere Daten zu übermitteln: | (1) 1 Die Meldebehörden haben der Registerbehörde bei Änderung des Geburtsnamens, Familiennamens, Vornamens oder Geburtsdatums einer Person für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Zwecke neben dem bisherigen Namen oder Geburtsdatum folgende weitere Daten zu übermitteln: |
(Textabschnitt unverändert) 1. Geburtsname, 2. Familienname, 3. Vorname, 4. Geburtsdatum, 5. Geburtsort, 6. Anschrift, | |
7. Bezeichnung der Behörde, die die Namensänderung im Melderegister veranlaßt hat, sowie | 7. Bezeichnung der Behörde, die die Änderung im Melderegister veranlaßt hat, sowie |
8. Datum und Aktenzeichen des zugrundeliegenden Rechtsaktes. | |
2 Die Mitteilung ist ungeachtet des Offenbarungsverbots nach § 5 Abs. 1 des Transsexuellengesetzes und des Adoptionsgeheimnisses nach § 1758 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig. (2) Enthält das Register eine Eintragung über die Person, deren Geburtsname, Familienname, Vorname oder Geburtsdatum sich geändert hat, oder ist über diese Person eine Nachricht über eine Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung oder ein Suchvermerk niedergelegt, so ist der neue Name und das geänderte Geburtsdatum bei der Eintragung, der Ausschreibungsnachricht oder dem Suchvermerk zu vermerken. (3) 1 Eine Mitteilung nach Absatz 1 darf nur für die in Absatz 2, § 476 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung oder in § 153a Abs. 2 der Gewerbeordnung genannten Zwecke verwendet werden. 2 Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so ist die Mitteilung von der Registerbehörde unverzüglich zu vernichten. | 2 Die Mitteilung ist ungeachtet des Offenbarungsverbots nach § 13 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und des Adoptionsgeheimnisses nach § 1758 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig. (2) Enthält das Register eine Eintragung oder einen Suchvermerk über diejenige Person, deren Geburtsname, Familienname, Vorname oder Geburtsdatum sich geändert hat, ist der geänderte Name oder das geänderte Geburtsdatum in den Eintrag oder den Suchvermerk aufzunehmen. (3) 1 Eine Mitteilung nach Absatz 1 darf nur für die in Absatz 2, § 494 Absatz 1 der Strafprozeßordnung oder in § 153a Abs. 2 der Gewerbeordnung genannten Zwecke verwendet werden. 2 Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so ist die Mitteilung von der Registerbehörde unverzüglich zu vernichten. |
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