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Änderung § 25 BZRG vom 29.07.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 25 BZRG, alle Änderungen durch Artikel 1 BZRGuaStGBÄndG am 29. Juli 2017 und Änderungshistorie des BZRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 25 BZRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung | § 25 BZRG n.F. (neue Fassung) in der am 09.12.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2146 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Anordnung der Entfernung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Registerbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen im Benehmen mit der Stelle, welche die Entscheidung getroffen hat, insbesondere im Interesse der Rehabilitierung des Betroffenen anordnen, daß Eintragungen nach den §§ 10 und 11 vorzeitig aus dem Register entfernt werden, soweit nicht das öffentliche Interesse einer solchen Anordnung entgegensteht. 2 Vor ihrer Entscheidung soll sie in den Fällen des § 11 einen in der Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverständigen hören. (2) 1 Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Entfernung einer Eintragung steht dem Antragsteller innerhalb zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die Beschwerde zu. 2 Hilft die Registerbehörde der Beschwerde nicht ab, so entscheidet das Bundesministerium der Justiz. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Registerbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen im Benehmen mit der Stelle, welche die Entscheidung getroffen hat, insbesondere im Interesse der Rehabilitierung der betroffenen Person anordnen, daß Eintragungen nach den §§ 10 und 11 vorzeitig aus dem Register entfernt werden, soweit nicht das öffentliche Interesse einer solchen Anordnung entgegensteht. 2 Vor ihrer Entscheidung soll sie in den Fällen des § 11 die Anhörung einer oder eines in der Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverständigen durchführen. (2) 1 Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Entfernung einer Eintragung steht der antragstellenden Person innerhalb zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die Beschwerde zu. 2 Hilft die Registerbehörde der Beschwerde nicht ab, so entscheidet das Bundesministerium der Justiz. |
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