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Änderung § 31 BZRG vom 29.07.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 31 BZRG, alle Änderungen durch Artikel 1 7. BZRGÄndG am 29. Juli 2017 und Änderungshistorie des BZRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 31 BZRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung | § 31 BZRG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2732 |
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(Textabschnitt unverändert) § 31 Erteilung des Führungszeugnisses und des erweiterten Führungszeugnisses an Behörden | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Behörden erhalten über eine bestimmte Person ein Führungszeugnis, soweit sie es zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen und eine Aufforderung an den Betroffenen, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt. 2 Die Behörde hat dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren. | (Text neue Fassung) (1) 1 Behörden erhalten über eine bestimmte Person ein Führungszeugnis, soweit sie es zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen und eine Aufforderung an die betroffene Person, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt. 2 Die Behörde hat der betroffenen Person auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren. |
(2) 1 Behörden erhalten zum Zweck des Schutzes Minderjähriger ein erweitertes Führungszeugnis unter den Voraussetzungen des Absatzes 1. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. |
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