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Änderung § 63 BZRG vom 29.07.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 63 BZRG, alle Änderungen durch Artikel 1 7. BZRGÄndG am 29. Juli 2017 und Änderungshistorie des BZRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 63 BZRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung | § 63 BZRG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2732 |
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(Textabschnitt unverändert) § 63 Entfernung von Eintragungen | |
(Text alte Fassung) (1) Eintragungen im Erziehungsregister werden entfernt, sobald der Betroffene das 24. Lebensjahr vollendet hat. | (Text neue Fassung) (1) Eintragungen im Erziehungsregister werden entfernt, sobald die betroffene Person das 24. Lebensjahr vollendet hat. |
(2) Die Entfernung unterbleibt, solange im Zentralregister eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung eingetragen ist. (3) 1 Die Registerbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, daß Eintragungen vorzeitig entfernt werden, wenn die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse einer solchen Anordnung nicht entgegensteht. 2 § 49 Abs. 3 ist anzuwenden. (4) Die §§ 51, 52 gelten entsprechend. |
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